Die Vorinstanzen brachten hierzu im Wesentlichen vor, dass ernsthafte Bemühungen der Ehegatten, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, aus objektiver Sicht fehlen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemühen würden und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe. Demgegenüber ist jedoch zum einen zu beachten, dass die Ehegatten die Krankheit von D.____ bzw. deren Folgen, welche zum Getrenntleben geführt haben, ausser durch die bereits seit längerem bestehende, professionelle Therapierung von D.____, nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. E. 6.5.1).