Dies ist dann der Fall, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. ESTER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 29 zu Art. 49). Die Vorinstanzen brachten hierzu im Wesentlichen vor, dass ernsthafte Bemühungen der Ehegatten, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, aus objektiver Sicht fehlen würden.