6.5.2 Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann trotz des Vorliegens wichtiger Gründe nur dann abgesehen werden, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. E. 6.1). Dies ist dann der Fall, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. ESTER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 29 zu Art. 49).