6.5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG für getrennte Wohnorte bestehen. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung kann folglich vom Kantonsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. E. 2). Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn er objektivierbar ist und ein gewisses Gewicht aufweist. Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C 544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1, m.w.H.).