Da es D.____ besser gehe, würden sie in absehbarer Zeit auch wieder alle zusammen wohnen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemühen und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe, sei falsch. So sei letzterer unter ärztlicher Behandlung. Es sei eine äusserst heikle Situation, D.____ dürfe auf keinen Fall voreilig mit neuen Veränderungen konfrontiert werden. Vom Erfordernis des Zusammenlebens müsse aus objektiven Gründen abgesehen werden.