Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemüht hätten und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe. Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ sei als aufgelöst zu betrachten. Unter diesen Gegebenheiten könne nicht von einer vorübergehenden Trennung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 49 AuG gesprochen werden, weshalb nicht vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden könne.