6.3 Die Vorinstanzen machen betreffend den Kontakt zwischen den Ehegatten geltend, dass das Getrenntleben der Ehegatten bereits seit mehr als drei Jahren bestehe. Je länger eine Trennung anhalte, desto mehr Bemühungen, die Ehegemeinschaft auch räumlich wieder aufnehmen zu wollen, hätten erkennbar zu sein, um den geltend gemachten Ehewillen auch in objektiver Hinsicht zu bekunden. Aus objektiver Sicht würden aber ernsthafte Bemühungen, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, fehlen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemüht hätten und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe.