Unbestritten ist auch, dass der Sohn der Ehefrau am Geburtsgebrechen 404 leidet. Umstritten ist demgegenüber, ob ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht und ob die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im obgenannten Sinne intakt ist und tatsächlich gelebt wird, trotz anhaltendem Getrenntleben.