J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und an ihren Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen am 5. März 2012 zwischen der I.____ GmbH in J.____ (Arbeitgeber) und dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) abgeschlossenen Arbeitsvertrag, eine Vereinbarung vom 24. April 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und H.____, in K.____, betreffend Lohnforderung, sowie eine Quittung vom Seite 3 24. April 2012 ein. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: