Es sei dem Beschwerdeführer zudem während der Dauer dieses Verfahrens der Aufenthalt im Kanton Basel- Landschaft sowie der gesamten Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu bewilligen. In verfahrenstechnischer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 beantragte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist, unter o/e-Kostenfolge.