C. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. November 2011 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Es liege kein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vor. Des Weiteren sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung im Rahmen von Art. 96 AuG angemessen und zudem auch verhältnismässig.