Am 20. April 2011 kontaktierte das AfM den ehemaligen Arbeitgeber von A.____, E.____, telefonisch. Dieser teilte dem AfM im Wesentlichen mit, dass A.____ sehr schlecht deutsch spreche und dass von einer guten Integration nicht die Rede sein könne. Während der Arbeitszeit sei es zu schlimmen Auseinandersetzungen gekommen. A.____ sei einmal auf ihn losgegangen, worauf er gegen ihn Strafanzeige erhoben habe. Zudem habe A.____ mit Tabletten gehandelt, welche nachträglich in seinem Lieferwagen gefunden worden seien. B. Am 17. Mai 2011 verfügte das AfM gegenüber A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz.