Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte das AfM A.____ mit, dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.____ und A.____ nahmen mit Schreiben vom 7. April 2011 Stellung. Im Wesentlichen machten sie geltend, dass D.____ mit dem Umstand, dass A.____ neu zur Familie gehöre, nicht klar gekommen sei. Dies habe zu grossen Spannungen geführt, sich negativ auf die schulischen Leistungen ausgewirkt und zu einem auffälligen Sozialverhalten von D.____ geführt. B.____ habe sich deshalb entschieden, sich vorläufig von ihrem Ehemann zu trennen. Trotz getrennter Wohnverhältnisse hätten sie und ihr Ehemann nach wie vor engen Kontakt.