{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4503ea5f-d4b2-489f-a614-8ef533170730&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "09968bb493dff4de2ebb12192f52528b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=448f3925-4b83-4caf-8ad5-842c7746c315", "Checksum": "89e9748e5f72b0444259ec3d55e3b23a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 388", "810 2011 388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:42", "Checksum": "c37feaf9b26ef57049c10fb3820d1f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)\n\n7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\nKantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die\nBeweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem unterlegenen Kanton können gemäss §\n20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Gestützt darauf sind keine Verfahrenskosten zu erheben.\n\n7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den\nBeizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten\n\nSeite 7\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'189.50 (inkl. Auslagen und 8%\nMWST) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen. Dabei wird praxisgemäss lediglich der\nAufwand für das vorliegende Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Regierungsrat\nberücksichtigt.\n\n7.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit\nan den Regierungsrat zurückgewiesen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n2. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen,\ndie Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführenden zu verlängern.\n\n3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft\nzurückgewiesen.\n\n4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'189.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entrichten.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 8\n"}