{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4503ea5f-d4b2-489f-a614-8ef533170730&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "09968bb493dff4de2ebb12192f52528b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=448f3925-4b83-4caf-8ad5-842c7746c315", "Checksum": "89e9748e5f72b0444259ec3d55e3b23a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 388", "810 2011 388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. 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Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen\ngrossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C 544/2010\nvom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1, m.w.H.). In seinem Schreiben vom 17. November 2011 bestätigte F.____, dass D.____ seit dem 4. Juni 2009 bei der Familien- und Jugendberatung\nG.____ in Psychotherapie sei. Der Anlass hierzu seien Probleme, die durch sein länger bekanntes und damals schon diagnostiziertes Geburtsgebrechen 404 wesentlich mit verursacht seien.\nEine Fortsetzung der Therapie sei angezeigt. Das genannte Geburtsgebrechen kann gemäss\nAnhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 unter anderem\nzu massiven Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme mit anderen Menschen führen. Anlässlich\nder Parteiverhandlung vom 25. April 2012 wurden die Ehegatten getrennt zu ihrer Beziehung\nbefragt. Sie konnten glaubwürdig darlegen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb aus der\nehelichen Wohnung ausgezogen sei, weil D.____ den Beschwerdeführer als Ehemann seiner\nMutter nicht akzeptiert habe. So brachten die Ehegatten vor, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung zu massiven Wutausbrüchen seitens des Sohnes\ngeführt habe, wobei dieser dem Beschwerdeführer sogar einmal gedroht habe, er werde sich\naus dem Fenster stürzen, wenn der Beschwerdeführer nicht die eheliche Wohnung verlasse.\nAuch führten die Ehegatten aus, dass eine Kontaktaufnahme zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer wieder möglich sei, seitdem der Beschwerdeführer ausgezogen sei, dass\nD.____ den Beschwerdeführer aber immer noch nicht als Ehemann seiner Mutter akzeptiere.\nAufgrund der Schilderungen der Ehegatten und des Schreibens des behandelnden Fachpsychologen ist davon auszugehen, dass die Ehegatten die Umstände, welche zum Getrenntleben\ngeführt haben, mithin die Krankheit von D.____ bzw. deren Folgen, nicht zu beeinflussen vermochten bzw. vermögen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Erzwingen eines Zusammenlebens entgegen den Willen von D.____ dessen Gesundheit ernsthaft gefährden würde.\n\nSeite 6\nBeim von den Ehegatten für das Getrenntleben vorgebrachten Grund, handelt es sich folglich\num einen wichtigen und nachvollziehbaren Grund im Sinne von Art. 49 AuG.\n\n6.5.2 Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann trotz des Vorliegens wichtiger Gründe\nnur dann abgesehen werden, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. E. 6.1). Dies\nist dann der Fall, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den\nWillen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl.\nESTER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 29 zu Art. 49). Die Vorinstanzen brachten hierzu im Wesentlichen vor, dass ernsthafte Bemühungen der Ehegatten, das\nZusammenleben wieder aufzunehmen, aus objektiver Sicht fehlen würden. Vielmehr sei davon\nauszugehen, dass sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemühen würden und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe. Demgegenüber ist jedoch zum einen zu beachten, dass die Ehegatten die Krankheit von D.____ bzw. deren Folgen,\nwelche zum Getrenntleben geführt haben, ausser durch die bereits seit längerem bestehende,\nprofessionelle Therapierung von D.____, nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. E. 6.5.1). Zum\nanderen ist zu beachten, dass die Ehegatten versuchen, ein - soweit möglich - gemeinsames\nEheleben zu führen. So führten die Ehegatten anlässlich der Parteiverhandlung vom 25. April 2012 aus, dass sie sich mindestens drei bis vier Mal pro Woche treffen würden, um miteinander zu essen oder zu spazieren und dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer beim Erledigen\nder Haushaltsarbeiten behilflich sei, wobei ihre Mutter D.____ betreue, wenn sie sich beim Beschwerdeführer aufhalte. Die Ehegatten machten im Weiteren glaubhaft geltend, sie würden\nwieder zusammen wohnen wollen, sobald es der Gesundheitszustand von D.____ zulasse. Aus\nobjektiver Sicht ist deshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - davon auszugehen, dass\ndie Ehegatten nicht bloss zuwarten, bis es D.____ besser geht, sondern dass sie sich darum\nbemühen, die Ehegemeinschaft zu pflegen und dass sie die Absicht haben, das Zusammenleben wieder aufzunehmen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau\nim obgenannten Sinne ist folglich intakt und wird tatsächlich gelebt, dies trotz des Umstandes,\ndass sie in unterschiedlichen Wohnungen leben. Demnach ist davon auszugehen, dass die\nFamiliengemeinschaft im Sinne von Art. 49 AuG weiterbesteht. Da für das Getrenntleben der\nEhegatten zudem ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. E. 6.5.1), kann vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden, womit gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ein gesetzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besteht. Die\nBeschwerde ist folglich gutzuheissen.\n\n"}