{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4503ea5f-d4b2-489f-a614-8ef533170730&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "09968bb493dff4de2ebb12192f52528b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=448f3925-4b83-4caf-8ad5-842c7746c315", "Checksum": "89e9748e5f72b0444259ec3d55e3b23a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 388", "810 2011 388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:42", "Checksum": "c37feaf9b26ef57049c10fb3820d1f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)\n\n6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und\nSchweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit\ndiesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für\ngetrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft\nweiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch\neine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Bei anhaltendem Getrenntleben von mehr als sechs bis zwölf Monaten Dauer ist aufgrund der Aussagen\nder Ehegatten, der ehelichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Spescha,\na.a.O., N 3 zu Art. 49 AuG).\n\n6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und die Schweizer Staatsbürgerin B.____\nseit dem 23. Dezember 2005 verheiratet sind, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2006\nim Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste, dass er am 20. März 2009 die eheliche Wohnung in C.____ verliess und dass die Ehegatten damit nun bereits seit mehr als drei\nJahren getrennt leben. Unbestritten ist auch, dass der Sohn der Ehefrau am Geburtsgebrechen\n404 leidet. Umstritten ist demgegenüber, ob ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht und ob die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer\nund seiner Ehefrau im obgenannten Sinne intakt ist und tatsächlich gelebt wird, trotz anhaltendem Getrenntleben.\n\n6.3 Die Vorinstanzen machen betreffend den Kontakt zwischen den Ehegatten geltend,\ndass das Getrenntleben der Ehegatten bereits seit mehr als drei Jahren bestehe. Je länger eine\nTrennung anhalte, desto mehr Bemühungen, die Ehegemeinschaft auch räumlich wieder aufnehmen zu wollen, hätten erkennbar zu sein, um den geltend gemachten Ehewillen auch in\nobjektiver Hinsicht zu bekunden. Aus objektiver Sicht würden aber ernsthafte Bemühungen, das\nZusammenleben wieder aufzunehmen, fehlen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die\nEheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemüht hätten und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe. Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer\nund B.____ sei als aufgelöst zu betrachten. Unter diesen Gegebenheiten könne nicht von einer\nvorübergehenden Trennung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 49 AuG gesprochen werden, weshalb nicht vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden könne.\n\nSeite 5\n6.4 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass sich seine Ehefrau und er nur deshalb getrennt hätten, weil Probleme mit D.____ aufgetreten seien. Dieser leide unter dem\nADHS-Syndrom, was zu grossen Spannungen zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer\ngeführt habe. Trotz getrennter Wohnverhältnisse hätten sie und ihr Ehemann nach wie vor engen Kontakt. Ihre Ehe sei intakt, sie würden sich alle zwei Tage sehen. Beide Eheleute hätten\nden Wunsch, so schnell wie möglich wieder als Familie zusammenleben zu können, doch\nmüssten sie, auch wenn es ihnen sehr schwer falle, zur Zeit aufgrund des Gesundheitszustandes von D.____ darauf verzichten. Da es D.____ besser gehe, würden sie in absehbarer Zeit\nauch wieder alle zusammen wohnen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemühen und bloss zuwarten würden,\nbis es D.____ besser gehe, sei falsch. So sei letzterer unter ärztlicher Behandlung. Es sei eine\näusserst heikle Situation, D.____ dürfe auf keinen Fall voreilig mit neuen Veränderungen konfrontiert werden. Vom Erfordernis des Zusammenlebens müsse aus objektiven Gründen abgesehen werden.\n\n"}