{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4503ea5f-d4b2-489f-a614-8ef533170730&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "09968bb493dff4de2ebb12192f52528b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=448f3925-4b83-4caf-8ad5-842c7746c315", "Checksum": "89e9748e5f72b0444259ec3d55e3b23a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 388", "810 2011 388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:42", "Checksum": "c37feaf9b26ef57049c10fb3820d1f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)\n\nF. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer ein von F.____,\nFachpsychologe für Psychotherapie FSP der Familien- und Jugendberatung G.____, am\n17. November 2011 verfasstes ärztliches Gutachten betreffend D.____ ein. Darin bestätigt der\nGutachter, dass D.____ seit dem 4. Juni 2009 bei der Familien- und Jugendberatung G.____ in\nPsychotherapie sei. Der Anlass hierzu seien Probleme, die durch sein länger bekanntes und\ndamals schon diagnostiziertes Geburtsgebrechen 404 wesentlich mit verursacht seien. Eine\nFortsetzung der Therapie sei angezeigt.\n\nG. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen. Zur Parteiverhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie B.____ als Auskunftsperson geladen. Zudem wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen.\n\nH. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen auf das Unternehmen H.____ (Arbeitgeber) und den Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) lautenden, aber\nvom Unternehmen H.____ nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2012 ein.\n\nI. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. April 2012 wurde der Beschwerdeführer\nersucht, einen auf ihn lautenden, beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag mit der Einzelunternehmung H.____ und auf seinen Namen von der Einzelunternehmung H.____ ausgestellte\nLohnabrechnungen für die Monate Februar und März des Jahres 2012 spätestens an der Verhandlung vom 25. April 2012 vorzulegen bzw. einzureichen.\n\nJ. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und\nan ihren Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen am 5. März 2012 zwischen der I.____ GmbH in J.____ (Arbeitgeber) und dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer)\nabgeschlossenen Arbeitsvertrag, eine Vereinbarung vom 24. April 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und H.____, in K.____, betreffend Lohnforderung, sowie eine Quittung vom\n\nSeite 3\n24. April 2012 ein. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen\nsind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Unbestimmte\nRechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich, wobei sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl. ULRICH\nHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich\n2010, N 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n[KGE VV] vom 18. Oktober 2006 [810 06 154], E. 2.3 und vom 15. September 2010\n[810 10 178], E. 2).\n\n3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\ndes Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.\n\n4. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt,\nwenn sie rechtmässig einreist und eine Anwesenheitsbewilligung hat oder von Gesetzes wegen\nkeiner solchen bedarf (vgl. PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 7.84). Eine Bewilligung ist erforderlich für Aufenthalte ohne\nErwerbstätigkeit von über drei Monaten sowie für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 und\n11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl.\nBGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; UEBERSAX, a.a.O, N 7.99 ff.). Die Aufenthaltsbewilli-\n\nSeite 4\ngung wird nach Art. 33 Abs. 1 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr\nerteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG).\n\n5. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der\nTürkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen\nAnspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.\n\n"}