{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4503ea5f-d4b2-489f-a614-8ef533170730&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "09968bb493dff4de2ebb12192f52528b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-388_2012-04-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=448f3925-4b83-4caf-8ad5-842c7746c315", "Checksum": "89e9748e5f72b0444259ec3d55e3b23a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 388", "810 2011 388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. 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April 2012 (810 11 388)\n____________________________________________________________________\n\nAusländerrecht\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther,\nGerichtsschreiber Markus Pachlatko\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta,\nAdvokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung\n(RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)\n\nA. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1980, heiratete am 23. Dezember\n2005 die im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schweizer Staatsbürgerin B.____. Am 24.\nFebruar 2006 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der\nFolge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 20. März 2009 verliess\nA.____ die eheliche Wohnung in C.____.\n\nAm 20. Oktober 2009 gab B.____ gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Basel-\nLandschaft (AfM) an, dass sich die Eheleute nur vorübergehend getrennt hätten. Getrennt hätten sie sich, weil Probleme mit D.____ (geb. 1998), dem Sohn der Ehefrau aus einer früheren\nBeziehung, aufgetreten seien. Dieser leide unter dem ADHS-Syndrom und habe generell Mühe,\nden neuen Ehemann zu akzeptieren. Ihre Ehe sei jedoch intakt, sie würden sich jeden zweiten\nTag sehen. Am 16. Dezember 2009 teilte A.____ dem AfM mit, dass die Trennung lediglich\naufgrund der psychischen Probleme von D.____ erfolgt sei und dass die Eheleute keine Probleme miteinander hätten.\n\nMit Schreiben vom 28. März 2011 teilte das AfM A.____ mit, dass eine Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung geprüft werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.____ und\nA.____ nahmen mit Schreiben vom 7. April 2011 Stellung. Im Wesentlichen machten sie geltend, dass D.____ mit dem Umstand, dass A.____ neu zur Familie gehöre, nicht klar gekommen sei. Dies habe zu grossen Spannungen geführt, sich negativ auf die schulischen Leistungen ausgewirkt und zu einem auffälligen Sozialverhalten von D.____ geführt. B.____ habe sich\ndeshalb entschieden, sich vorläufig von ihrem Ehemann zu trennen. Trotz getrennter Wohnverhältnisse hätten sie und ihr Ehemann nach wie vor engen Kontakt. Da es dem Sohn von B.____\nbesser gehe, würden sie in absehbarer Zeit auch wieder alle zusammen wohnen. Um die Behandlung von D.____ weiterhin erfolgreich fortführen zu können, bedürfe es getrennter Wohnverhältnisse. A.____ sei sehr bemüht, bald eine Anstellung zu finden, er sei seit Oktober 2009\narbeitslos. Des Weiteren sei er daran interessiert, weitere Ausbildungs- und Deutschkurse zu\nbesuchen.\n\nAm 20. April 2011 kontaktierte das AfM den ehemaligen Arbeitgeber von A.____, E.____, telefonisch. Dieser teilte dem AfM im Wesentlichen mit, dass A.____ sehr schlecht deutsch spreche\nund dass von einer guten Integration nicht die Rede sein könne. Während der Arbeitszeit sei es\nzu schlimmen Auseinandersetzungen gekommen. A.____ sei einmal auf ihn losgegangen, worauf er gegen ihn Strafanzeige erhoben habe. Zudem habe A.____ mit Tabletten gehandelt, welche nachträglich in seinem Lieferwagen gefunden worden seien.\n\nB. Am 17. Mai 2011 verfügte das AfM gegenüber A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz.\n\nC. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. November 2011 abgewiesen. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Es liege kein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des\nBundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vor.\nDes Weiteren sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene\nWegweisung im Rahmen von Art. 96 AuG angemessen und zudem auch verhältnismässig.\n\nSeite 2\nD. Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob A.____, vertreten durch Jean-Louis von\nPlanta, Advokat, (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde\nbeim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte\nden Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei\ndie zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei dem Beschwerdeführer zudem während der Dauer dieses Verfahrens der Aufenthalt im Kanton Basel-\nLandschaft sowie der gesamten Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu bewilligen. In verfahrenstechnischer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die\nunentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. Dies\nalles unter o/e-Kostenfolge.\n\nE. In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 beantragte der Regierungsrat des\nKantons Basel-Landschaft (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist, unter o/e-Kostenfolge.\n\n"}