5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten demgemäss grundsätzlich wettzuschlagen. Da die Beschwerdeführerinnen aber im Einspracheverfahren obsiegt haben, wird ihnen für den Beizug des Rechtsvertreters eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen.