Seite 10 Verpflichtung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Dem im Einspracheverfahren unterlegenen Regierungsrat können gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden.