5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten demgemäss grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerinnen aber im Einspracheverfahren obsiegt haben, werden ihnen nur die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren in der Höhe von Fr. 1'800.-- in solidarischer