Eine Verpflichtung der Submittenten, ein Produkt zu offerieren, welches den Schlosseinbau im Türrahmen vorsieht, kann den Ausschreibungsunterlagen folglich nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob eine Einschränkung der zu beschaffenden Zellentüren auf solche, welche das Schloss im Türrahmen haben, den wirksamen Wettbewerb unnötig behindert hätte und damit diskriminierend gewesen wäre. Festzuhalten ist, dass die Beigeladene, neben den anderen zwingend einzureichenden Unterlagen, ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis und folglich ein vollständiges Angebot eingereicht hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.