vom 23. März 2012, Beilage 7 der Duplik). Folglich sind eine Zellentüre, bei welcher das Schloss im Türflügel montiert wird und eine Zellentüre, bei der sich das Schloss im Türrahmen befindet, gleichwertig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann aus dem in den Ausschreibungsunterlagen formulierten Produktvorschlag "Haftzellentür D.____ oder gleichwertig" nicht geschlossen werden, dass nur Türen offeriert werden durften, welche - wie die Haftzellentür D.____ - das Schloss im Türrahmen haben. Eine Verpflichtung der Submittenten, ein Produkt zu offerieren, welches den Schlosseinbau im Türrahmen vorsieht, kann den Ausschreibungsunterlagen folglich nicht entnommen werden.