Wie der Beschwerdegegner richtig geltend macht, sind diese Vorgaben vielmehr so zu verstehen, als dass der Rahmen an das Schloss angepasst und eine Aufwuchtsicherung vorgesehen werden muss, wenn dies konstruktionsbedingt erforderlich ist. Ebenfalls keine verbindliche Vorgabe betreffend den Einbau des Schlosses im Türrahmen oder im Türflügel ergibt sich aus den Planunterlagen, welche Teil der Ausschreibungsunterlagen waren. So lassen die auf den Planunterlagen festgehaltenen Vorgaben betreffend die Türkonstruktion die Platzierung des Schlosses offen.