Aus der Aufzählung im Dokument "einzureichende Dokumente" ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Submittenten mit der Offerteinreichung auch einen Nachweis betreffend die Konstruktionsart hinsichtlich des Schlosseinbaus hätten einreichen müssen. Wie bereits ausgeführt, wird in technischer Hinsicht vielmehr keinerlei Nachweis, sondern lediglich das vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnis verlangt (E. 4.5.2 f.). Fraglich ist, ob die Submittenten das Leistungsverzeichnis nur vollständig ausfüllen konnten, indem sie eine Zellentür offerierten, bei welchem das Schloss im Türrahmen vorgesehen ist.