4.6.2 Fraglich ist, ob die Beigeladene dadurch, dass sie ein Produkt angeboten hat, bei dem das Schloss im Türflügel vorgesehen ist, ein unvollständiges Angebot eingereicht hat und deswegen durch die Vergabebehörde vom Submissionsverfahren auszuschliessen gewesen wäre. Wie bereits festgestellt, reichte die Beigeladene alle gemäss dem Dokument "einzureichende Dokumente" zwingend einzureichenden Unterlagen ein (E. 4.5.2 f.). Aus der Aufzählung im Dokument "einzureichende Dokumente" ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Submittenten mit der Offerteinreichung auch einen Nachweis betreffend die Konstruktionsart hinsichtlich des Schlosseinbaus hätten einreichen müssen.