Weder dem Leistungsverzeichnis noch den Eignungskriterien sei aber zu entnehmen, dass das Schloss zwingend im Türrahmen eingebaut werden müsse. Richtig sei auch, dass mit der "Haftzellentür D.____" ein Produkt vorgeschlagen worden sei, welches das Schloss im Türrahmen vorsehe. Allerdings sei gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass auch eine gleichwertige Sicherheitstür offeriert werden könne. Eine verbindliche Produktvorgabe wäre gegenüber sämtlichen Mitkonkurrenten diskriminierend gewesen. Zu beachten sei schliesslich, dass nicht nur der Einbau des Schlosses im Türrahmen, sondern auch der Einbau im Türflügel dem Stand der Technik entspreche.