__ oder gleichwertig" der Vergabebehörde das Schloss im Türrahmen vor. Ausserdem entspreche es dem "Stand der Technik", dass Zellenschlösser im Türrahmen und nicht im Türflügel eingebaut würden. Der Beschwerdegegner machte demgegenüber geltend, es sei zwar richtig, dass in den einzelnen Planunterlagen das Schloss im Türrahmen eingezeichnet sei, dies sei aber ausschliesslich musterhaft zu verstehen, ausserdem ginge das Leistungsverzeichnis gemäss der geltenden Rangordnung den Planunterlagen vor. Weder dem Leistungsverzeichnis noch den Eignungskriterien sei aber zu entnehmen, dass das Schloss zwingend im Türrahmen eingebaut werden müsse.