bots nicht von Relevanz. 4.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machten im Weiteren geltend, das Angebot der Beigeladenen sei auch deshalb unvollständig, weil das Schloss der Zellentür im Türrahmen eingebaut werden müsse und nicht im Türflügel, wie es das Angebot der Beigeladenen vorsehe. Die Beigeladene sei folglich vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerinnen brachten zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Architektenpläne wie auch das Leistungsverzeichnis den Einbau des Schlosses in den Türrahmen vorgäben. Schliesslich sehe auch der Produktvorschlag "Haftzellentür D.____ oder gleichwertig" der Vergabebehörde das Schloss im Türrahmen vor.