Dies zeigt auf, dass die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt selbst nicht davon ausgingen, dass gemäss Eignungskriterien ein Nachweis betreffend die VKF-Zulassung im Zeitpunkt der Offerteingabe einzureichen war. Aus dem Angeführten folgt, dass die Offerte der Beigeladenen insoweit vollständig ist und den Eignungskriterien entspricht,