unterlagen ein Produkt vorgeschlagen hat, welches über keine VKF-Zulassung verfügte, so muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung kein Nachweis der VKF-Zulassung einzureichen war. Bezeichnenderweise offerierten die Beschwerdeführerinnen, wie die Beigeladene, ein Produkt, welches im Zeitpunkt der Offerteinreichung nicht durch die VKF zugelassen war. Dies zeigt auf, dass die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt selbst nicht davon ausgingen, dass gemäss Eignungskriterien ein Nachweis betreffend die VKF-Zulassung im Zeitpunkt der Offerteingabe einzureichen war.