Entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist davon auszugehen, dass dieser Umstand der Vergabebehörde im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt war. Da es sich bei der Haftzellentür D.____ um ein Produkt der Beschwerdeführerinnen handelt, hatten im Übrigen auch sie davon Kenntnis, dass die Vergabebehörde ein Produkt vorgeschlagen hatte, welches im Zeitpunkt sowohl der Ausschreibung wie auch der Offerteingabe über kein VKF-Zertifikat verfügte. Wenn die Vergabebehörde aber weder in den von ihr explizit einverlangten Nachweisen, noch im Rahmen des Leistungsverzeichnisses eine VKF-Zulassung im Zeitpunkt der Offerteinreichung verlangt hat und sie darüber hinaus in den Ausschreibungs-