Vielmehr lässt sich aus den Ausschreibungsunterlagen schliessen, dass ein VKF-Zertifikat im Zeitpunkt der Offerteinreichung nicht verlangt wurde. So hat die Vergabebehörde in den Plandokumenten 033-641.01 bis 033-641.07, welche Teil der Ausschreibungsunterlagen waren, mit der Haftzellentür D.____ jeweils ein Produkt vorgeschlagen, welches im Zeitpunkt sowohl der Ausschreibung wie auch der Offerteingabe unbestrittenermassen über kein VKF-Zertifikat verfügte. Entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist davon auszugehen, dass dieser Umstand der Vergabebehörde im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt war.