Fraglich ist, ob sich eine Pflicht zur Einreichung eines Nachweises betreffend die VKF-Zulassung im Zeitpunkt der Offerteingabe allenfalls aus dem Leistungsverzeichnis ergeben hat. Zum einen ist hierzu aber zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Einreichung eines zusätzlichen Dokuments bzw. Nachweises nur mit grosser Zurückhaltung aus dem Leistungsverzeichnis hergeleitet werden kann, wenn wie vorliegend im Rahmen eines Submissionsverfahrens die einzureichenden Dokumente und Nachweise eigens in einem separaten Dokument bezeichnet werden.