4.5.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Beigeladene wegen Einreichung eines unvollständigen Angebots vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Beschwerdeführerinnen machten diesbezüglich geltend, dass die Beigeladene ein Produkt offeriert habe, welches weder die Brandschutz-Klassifizierungsnorm EI 30 erfülle, noch über eine VKF- Zulassung verfüge und damit den Ausschreibungsunterlagen nicht entspreche. Das von der Beigeladenen offerierte Produkt werde auch nie die genannte Brandschutz- Klassifizierungsnorm erfüllen und nie über eine VKF-Zulassung verfügen können. Demgegenüber machte der Beschwerdegegner geltend, dass die Ausschreibung nicht die Anforderung