Vielmehr erscheint die Schlussfolgerung der Vergabebehörde, welche die beiden Referenzobjekte der Beigeladenen überprüft hat, dass beide Referenzobjekte bezüglich Aufgabenstellung und Anforderungen mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, als vertretbar. Denn es ist davon auszugehen, dass sich dem Leistungserbringer bei Sicherheitstüren, welche zum Beispiel für Geschäftsgebäude, Rechenzentren, chemische Einrichtungen oder für Forschungsinstitute als Gesamtleistung verbaut werden, ähnlich komplexe Fragestellungen und Herausforderungen bezüglich Planung, Produktion und Einbau stellen, wie dies bei Zellentüren der Fall ist.