Seite 6 erbringen, dass der effektiv ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden kann, der Vergabebehörde überlassen (vgl. BRK vom 22. August 2006 [11/06] E. 5d). In dieses Ermessen hat das Kantonsgericht nicht einzugreifen (vgl. E. 2). Den Akten sind im Übrigen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine rechtsfehlerhafte Wahrnehmung des Ermessens durch die Vergabebehörde hindeuten würden. Vielmehr erscheint die Schlussfolgerung der Vergabebehörde, welche die beiden Referenzobjekte der Beigeladenen überprüft hat, dass beide Referenzobjekte bezüglich Aufgabenstellung und Anforderungen mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, als vertretbar.