Nicht verlangt worden sei demgegenüber der Nachweis der Funktionalität von Sicherheitstüren, wie sie für einen Gefängnisbetrieb erforderlich sei. So seien mit der Ausschreibung keineswegs ausschliesslich Zellentüren als Referenzobjekte nachgefragt worden. Umstritten ist folglich, ob mit dem Eignungskriterium 2 der Ausschreibung ausschliesslich Referenzobjekte verlangt wurden, welche Zellentüren zum Gegenstand hatten, oder ob demgegenüber auch andere Sicherheitstüren als Referenzobjekte dienen durften.