4.4.3 Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, bei den nachzuweisenden Referenzobjekten könne es sich nur um "Sicherheitstüren (Zellentüren)" handeln, die einerseits den zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags geltenden Brandschutzbestimmungen entsprechen und andererseits die für einen Gefängnisbetrieb erforderliche Funktionalität wie beispielsweise Sichtfenster mit Klappe und Magnethalterung, Glas, Essklappe mit Falle und Zylinder, Gefängnisschloss sowie einen durch Schutzschild gesicherten Notzylinder aufweisen würden.