Da mit der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen alle am Vergabeverfahren beteiligten Submittenten gleichzeitig über die Neuformulierung des Eignungskriterium 2 durch die Vergabebehörde informiert wurden, ist zudem davon auszugehen, dass der Transparenzgrundsatz eingehalten und mithin die Submittenten gleich behandelt wurden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beigeladene das Eignungskriterium 2 erfüllt hat, ist deshalb von der Formulierung des Eignungskriteriums 2, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen verwendet wurde, auszugehen.