Seite 5 lich die wesentlichen Angaben enthalten zu haben, ist davon auszugehen, dass die Ausschreibungsunterlagen die Eignungskriterien definitiv festlegen. Da mit der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen alle am Vergabeverfahren beteiligten Submittenten gleichzeitig über die Neuformulierung des Eignungskriterium 2 durch die Vergabebehörde informiert wurden, ist zudem davon auszugehen, dass der Transparenzgrundsatz eingehalten und mithin die Submittenten gleich behandelt wurden.