a und § 9 lit. a BeG). Zum einen soll dank dem Transparenzgebot ein echter Wettbewerb gewährleistet und zum andern ein faires Vergabeverfahren bezweckt und die Gefahr von Missbrauch und Manipulationen von Seiten des Auftraggebers verhindert werden. Die Einhaltung des Transparenzgrundsatzes garantiert zudem die Gleichbehandlung aller Teilnehmenden und bewirkt eine grössere Akzeptanz des Vergabeentscheides. Aufgrund des Umstandes, dass die Ausschreibungsunterlagen letzt-