4.4.2 Fraglich ist zunächst, ob die Version des Eignungskriteriums 2 in der Ausschreibung oder jene in den Ausschreibungsunterlagen Geltung beansprucht. Nach § 21 Abs. 2 lit. c BeG muss die publizierte Ausschreibung unter anderem mindestens Gegenstand und Umfang des Auftrags enthalten (so auch § 12 Abs. 1 lit. b BeV). § 22 Abs. 1 BeG statuiert, dass die Ausschreibungsunterlagen alle wesentlichen Angaben enthalten müssen. Der Zweck dieser Bestimmungen besteht unter anderem in der Gewährleistung des Transparenzgebotes, welches ein zentraler Grundsatz des Beschaffungsrechts darstellt (§ 1 lit. a und § 9 lit.