Seite 4 4.3 Gemäss § 7 BeG können die Auftraggebenden unter dem Titel "Eignungskriterien" von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachweisen (Abs. 1). Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden (Abs. 2). Die von der Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen, welche den Submittenten abgegeben wurden, formulierten Eignungskriterien lauten wie folgt: