4.2. Die Ausschlussgründe werden in § 8 BeG geregelt. Vom Verfahren wird unter anderem in der Regel ausgeschlossen, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt (lit. c) oder Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder von der zuständigen Stelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt (lit. e). § 23 BeG statuiert, dass Angebote schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen sind. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten (Abs. 1). Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen (Abs. 2).