F. Mit Schreiben vom 5. April 2012 beantragte die Beigeladene sinngemäss, dass den Beschwerdeführerinnen die Akteneinsicht nicht zu gewähren sei, da die Offerte der Beigeladenen vertrauliche Informationen enthalte. Seite 2 G. Mit Verfügung vom 12. April 2012 ordnete die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das beschleunigte Verfahren an und mit Verfügung 16. April 2012 hiess sie den Antrag auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts teilweise gut. H. Mit Schreiben vom 19. April 2012 teilte die Beigeladene mit, dass sie an der Verhandlung vom 16. Mai 2012 nicht anwesend sein werde.