Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 gegen die Verfügung vom 28. November 2011 Einsprache. Diese wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. Dezember 2011 gutgeheissen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. D. Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte die Beigeladene ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. November 2011 ein und beantragte sinngemäss deren Abweisung. E. Mit Schreiben vom 27. März 2012 nahm der Beschwerdegegner, vertreten durch die BUD, zur Beschwerde Stellung und beantragte deren vollumfängliche Abweisung, unter o/e- Kostenfolge.