C. Mit Eingaben vom 18. bzw. 21. November 2011 reichten die B.____ AG (Beigeladene) bzw. der Regierungsrat (Beschwerdegegner), vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), ihre Stellungnahmen zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen ein und beantragten jeweils dessen Abweisung. Die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts wies mit Verfügung vom 28. November 2011 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und entzog der Beschwerde die mit Verfügung vom 7. November 2011 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung.