{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=69b9068d-426e-4c48-90c3-582c3fa65c2b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "42428bebd0459cc1749fe01f076ebd4a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7f7513a-586e-48aa-8d24-f410d5ea0173", "Checksum": "c6623f8db9db87902433286e8f91d3ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 378", "810 2011 378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. 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Wie der Beschwerdegegner richtig geltend macht,\nsind diese Vorgaben vielmehr so zu verstehen, als dass der Rahmen an das Schloss angepasst\nund eine Aufwuchtsicherung vorgesehen werden muss, wenn dies konstruktionsbedingt erforderlich ist. Ebenfalls keine verbindliche Vorgabe betreffend den Einbau des Schlosses im Türrahmen oder im Türflügel ergibt sich aus den Planunterlagen, welche Teil der Ausschreibungsunterlagen waren. So lassen die auf den Planunterlagen festgehaltenen Vorgaben betreffend\ndie Türkonstruktion die Platzierung des Schlosses offen. Die Abbildungen auf den Plänen, auf\nwelchen das Schloss im Türrahmen eingezeichnet ist, sind folglich nur im Sinne eines Musters\nzu verstehen. Doch selbst wenn die Planunterlagen eine entsprechende Vorgabe formulieren\nwürden, wäre aufgrund der sich aus dem Dokument \"Angebot BKP 272.1 Sicherheitstüren\" der\nAusschreibungsunterlagen ergebenden Rangordnung der verschiedenen Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen davon auszugehen, dass die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses\njenen der Pläne vorgehen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das\nvon den Beschwerdeführerinnen als Beilage 2 zur Eingabe vom 5. Dezember 2011 ins Recht\ngelegte Plandokument nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen war und damit vorliegend nicht von Belang ist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass nur der Einbau des Schlosses im Türrahmen dem Stand der Technik entspreche, kann aufgrund der Akten\nnicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl der Einbau im Türrahmen,\nwie auch der Einbau im Türflügel dem Stand der Technik entspricht (vgl. Email von E.____ vom\n23. März 2012, Beilage 7 der Duplik). Folglich sind eine Zellentüre, bei welcher das Schloss im\nTürflügel montiert wird und eine Zellentüre, bei der sich das Schloss im Türrahmen befindet,\ngleichwertig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann aus dem in den Ausschreibungsunterlagen formulierten Produktvorschlag \"Haftzellentür D.____ oder gleichwertig\"\nnicht geschlossen werden, dass nur Türen offeriert werden durften, welche - wie die Haftzellentür D.____ - das Schloss im Türrahmen haben. Eine Verpflichtung der Submittenten, ein Produkt zu offerieren, welches den Schlosseinbau im Türrahmen vorsieht, kann den Ausschreibungsunterlagen folglich nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen kann die Frage\noffen bleiben, ob eine Einschränkung der zu beschaffenden Zellentüren auf solche, welche das\nSchloss im Türrahmen haben, den wirksamen Wettbewerb unnötig behindert hätte und damit\ndiskriminierend gewesen wäre. Festzuhalten ist, dass die Beigeladene, neben den anderen\nzwingend einzureichenden Unterlagen, ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis und\nfolglich ein vollständiges Angebot eingereicht hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\nKantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die\nBeweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens\nsind die Verfahrenskosten demgemäss grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerinnen aber im Einspracheverfahren obsiegt haben, werden ihnen\nnur die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren in der Höhe von Fr. 1'800.-- in solidarischer\n\nSeite 10\nVerpflichtung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--\nverrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Dem im Einspracheverfahren unterlegenen Regierungsrat\nkönnen gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden.\n\n5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den\nBeizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die\nParteikosten demgemäss grundsätzlich wettzuschlagen. Da die Beschwerdeführerinnen aber\nim Einspracheverfahren obsiegt haben, wird ihnen für den Beizug des Rechtsvertreters eine\nreduzierte Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und 8%\nMWST) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen.\n\nSeite 11\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verpflichtung auferlegt und mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der\nzu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den\nBeschwerdeführerinnen zurückerstattet.\n\n"}