{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=69b9068d-426e-4c48-90c3-582c3fa65c2b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "42428bebd0459cc1749fe01f076ebd4a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7f7513a-586e-48aa-8d24-f410d5ea0173", "Checksum": "c6623f8db9db87902433286e8f91d3ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 378", "810 2011 378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. (RRB Nr. 1480 vom 25. Oktober 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:38", "Checksum": "a7494a41ebd597fae44dbe55e4c9a983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)\nRegeste:\nVergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. (RRB Nr. 1480 vom 25. Oktober 2011)\n\n4.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machten im Weiteren geltend, das Angebot der Beigeladenen sei auch deshalb unvollständig, weil das Schloss der Zellentür im Türrahmen eingebaut\nwerden müsse und nicht im Türflügel, wie es das Angebot der Beigeladenen vorsehe. Die Beigeladene sei folglich vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerinnen\nbrachten zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Architektenpläne wie auch das Leistungsverzeichnis den Einbau des Schlosses in den Türrahmen vorgäben. Schliesslich sehe\nauch der Produktvorschlag \"Haftzellentür D.____ oder gleichwertig\" der Vergabebehörde das\nSchloss im Türrahmen vor. Ausserdem entspreche es dem \"Stand der Technik\", dass Zellenschlösser im Türrahmen und nicht im Türflügel eingebaut würden. Der Beschwerdegegner\nmachte demgegenüber geltend, es sei zwar richtig, dass in den einzelnen Planunterlagen das\nSchloss im Türrahmen eingezeichnet sei, dies sei aber ausschliesslich musterhaft zu verstehen,\nausserdem ginge das Leistungsverzeichnis gemäss der geltenden Rangordnung den Planunterlagen vor. Weder dem Leistungsverzeichnis noch den Eignungskriterien sei aber zu entnehmen, dass das Schloss zwingend im Türrahmen eingebaut werden müsse. Richtig sei auch,\ndass mit der \"Haftzellentür D.____\" ein Produkt vorgeschlagen worden sei, welches das\nSchloss im Türrahmen vorsehe. Allerdings sei gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass\nauch eine gleichwertige Sicherheitstür offeriert werden könne. Eine verbindliche Produktvorgabe wäre gegenüber sämtlichen Mitkonkurrenten diskriminierend gewesen. Zu beachten sei\nschliesslich, dass nicht nur der Einbau des Schlosses im Türrahmen, sondern auch der Einbau\nim Türflügel dem Stand der Technik entspreche.\n\n4.6.2 Fraglich ist, ob die Beigeladene dadurch, dass sie ein Produkt angeboten hat, bei dem\ndas Schloss im Türflügel vorgesehen ist, ein unvollständiges Angebot eingereicht hat und deswegen durch die Vergabebehörde vom Submissionsverfahren auszuschliessen gewesen wäre.\nWie bereits festgestellt, reichte die Beigeladene alle gemäss dem Dokument \"einzureichende\nDokumente\" zwingend einzureichenden Unterlagen ein (E. 4.5.2 f.). Aus der Aufzählung im Dokument \"einzureichende Dokumente\" ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Submittenten mit\nder Offerteinreichung auch einen Nachweis betreffend die Konstruktionsart hinsichtlich des\nSchlosseinbaus hätten einreichen müssen. Wie bereits ausgeführt, wird in technischer Hinsicht\nvielmehr keinerlei Nachweis, sondern lediglich das vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnis\nverlangt (E. 4.5.2 f.). Fraglich ist, ob die Submittenten das Leistungsverzeichnis nur vollständig\nausfüllen konnten, indem sie eine Zellentür offerierten, bei welchem das Schloss im Türrahmen\nvorgesehen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass weder den in den Ausschreibungsunterlagen formulierten Eignungskriterien, noch dem Leistungsverzeichnis eine entsprechende Anforderung\n\n"}